Umweltdachverband zum Standort-Entwicklungsgesetz: Rasch aufheben und dabei auf Natur & Klima schauen

Wien (pts029/09.12.2019/13:15) – – Wirtschaftsstandort und Natur- und Klimaziele müssen Hand in Hand gehen – Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG) bereits vor erstmaliger Anwendung durch die EU-Kommission gerügt – Unvereinbarkeit mit europäischem Recht – 3 Fallbeispiele zeigen umweltschädliche Sprengkraft: „3. Piste“, Gletscherverbauung Pitztal-Ötztal, „Europaspange“

Im Jänner 2019 trat das Standort-Entwicklungsgesetz (siehe auch Stellungnahme des UWD: https://bit.ly/2DYZkFt ) in Kraft. Das heftig umstrittene Gesetz wurde allerdings bereits vor seiner ersten Anwendung von der EU-Kommission gerügt und bringt Österreich in Gefahr eines kostspieligen Vertragsverletzungsverfahrens. Denn das Gesetz widerspricht der europäischen Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung in zentralen Punkten. Österreich hatte die vergangenen zwei Monate Zeit, zum Mahnschreiben der EU-Kommission in Sachen Standort-Entwicklungsgesetz eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist läuft morgen ab.

„Die nicht enden wollenden Querelen um das umweltschädliche Standort-Entwicklungsgesetz, die inzwischen ein internationales Level erreicht haben, setzen Österreich unter Zugzwang – auch in einer weiteren Dimension: Denn aus umweltpolitischer Sicht ist das Gesetz ein besonderes Desaster, da es das Erreichen nationaler Klimaziele konterkariert. Die künftige Regierung muss alles daransetzen, um das drohende Vertragsverletzungsverfahren, Schaden für unsere Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung sowie Strafzahlungen abzuwenden“, sagt Franz Maier, Präsident des Umweltdachverbandes.

Klimaschädliche Vorhaben werden bevorzugt Zur Erinnerung: Im Standort-Entwicklungsgesetz wird ein Verfahren festgelegt, nach dem Vorhaben im Einzelfall durch Bestätigung durch die/den zuständige/n Wirtschaftsminister/in mittels Verordnung zu „Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich“ erklärt werden können. Im Falle einer solchen Erklärung kommen besondere verfahrensbeschleunigende Bestimmungen zur Anwendung. Die Behörde hat dann spätestens zwölf Monate nach Antragstellung über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden.

„Besonders schwerwiegend ist die faktische ‚Genehmigungspflicht‘: Dies bedeutet, dass gerade besonders große und komplexe Bau- und Infrastrukturvorhaben, die nicht innerhalb der Frist eines Jahres zurück- oder abgewiesen wurden, von der Behörde automatisch genehmigt werden, unabhängig davon, in welcher Phase sich das Verfahren befindet und ohne angemessene Bewertung der Umweltauswirkungen. Das Gesetz hebelt damit eine Prävention wesentlicher nachteiliger Auswirkungen auf Umwelt und Natur weitestgehend aus. Dies lässt in Hinblick auf manche Vorhaben die Erreichung der Klima- wie auch der Biodiversitätsziele in weite Ferne rücken“, so Maier.

Schwerwiegende Auswirkungen auf Klima, Ökosystem und Gesundheit – Fallbeispiel: „3. Piste“ Ein kurzer Rückblick auf das heftig umstrittene Vorhaben „3. Piste“ am Flughafen Wien Schwechat macht ersichtlich, welche schwerwiegenden Auswirkungen das Standort-Entwicklungsgesetz zukünftig für das Klima, das Ökosystem und die Gesundheit haben kann. In Anwendung des Standort-Entwicklungsgesetzes hätte die Behörde 2012 dieses äußerst umfangreiche Vorhaben binnen zwölf Monaten genehmigen müssen. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens wäre eine Entscheidung nach zwölf Monaten allerdings undenkbar gewesen – eine endgültige Entscheidung erfolgte erst 2018 nach Durchlauf durch mehrere Instanzen. Der Bau der 3. Piste würde gegenüber dem Basisjahr 2003 einen Anstieg der jährlichen CO2-Emissionen aus dem Flugverkehr um das Zwei- bis Dreifache bis 2025 bedeuten. Bei Berücksichtigung der anderen klimaschädlichen Auswirkungen wie Rußpartikel, Stickoxide, Zirruswolken ergeben sich sogar rund 10 Millionen Tonnen klimawirksame Emissionen pro Jahr, was beinahe der Hälfte der jährlichen Emissionen von etwa 22 Millionen Tonnen im Straßenverkehr entspricht.

Fallbeispiel: Gletscherverbauung Pitztal-Ötztal Die Gletscherverbauung Pitztal-Ötztal wäre ein weiterer möglicher Anwendungsfall des Standort-Entwicklungsgesetzes, bei dem in hochsensiblem Gletschergebiet 35.000 m3 Beton verbaut, eine Fläche von mehr als 116 Fußballfelder beansprucht und 72 ha Gletscher und alpiner Lebensraum planiert, überschüttet und abgetragen werden sollen, um das größte zusammenhängende Gletscherschigebiet errichten zu können. Die Projektwerber begründen das Vorhaben mit der Stärkung des strukturschwachen Pitztals durch touristische und wirtschaftliche Aufwertung. Angesichts der Tatsache, dass laut Wissenschaft in 30 Jahren rund zwei Drittel der Alpengletscher abgeschmolzen sein werden, scheint das Vorhaben wenig zukunftsorientiert zu sein. Die Umsetzung des Projekts würde eine unwiederbringliche Zerstörung einer fantastischen Hochgebirgslandschaft bedeuten und den Verlust zahlreicher Lebensräume.

Fallbeispiel: „Europaspange“ Eines der größten „Sorgenkinder“ hinsichtlich des Klimawandels ist der Verkehr, dessen Emissionen seit 1990 um rund 74 % stiegen. Dennoch befindet sich bereits das nächste große Verkehrsinfrastrukturprojekt in den Startlöchern. Die sogenannte „Europaspange“ soll die S3 im Weinviertel und die S10 im Mühlviertel verbinden und würde einen weiteren Anstieg des Verkehrsaufkommens und damit der Treibhausgasemissionen bedeuten. Dieses Infrastrukturvorhaben könnte das erste Großprojekt sein, dem ein „besonderes öffentliches Interesse“ zugeschrieben wird und das entsprechend den verfahrensbeschleunigenden Bestimmungen des Standort-Entwicklungsgesetzes binnen 12 Monaten genehmigt würde. Bis zum Jahr 2030 hat Österreich im Verkehrssektor den CO2-Ausstoß auf maximal 15,7 Millionen Tonnen zu reduzieren. Der Trend geht allerdings in eine andere Richtung. In den vergangenen Jahren stiegen die Emissionen im Verkehrsbereich ungebremst auf 23,9 Millionen Tonnen an. Die Begünstigung von klimaschädlichen Großprojekten durch das Standort-Entwicklungsgesetz würde diesen negativen Trend zusätzlich verstärken.

Schwächung der Öffentlichkeitsbeteiligung Zur mangelhaften Überprüfung der erheblichen Umweltauswirkungen kommt noch ein weiterer massiver Kritikpunkt. Denn das Standort-Entwicklungsgesetz schwächt die gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung, indem bei einer fehlenden Entscheidung der Behörde nach Ablauf der zwölf Monate durch eine Säumnisbeschwerde des Projektwerbers die Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht übergeht. Damit wird den Beteiligten eine Überprüfungsinstanz faktisch geraubt, da gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kein ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden kann. Eine Revision an den VwGH ist nämlich nur in Rechtsfragen zulässig, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Öffentlichkeit bleibt in solchen Fällen die Möglichkeit einer vollständigen Überprüfung verwehrt. Die Beschwerdemöglichkeit ist damit massiv beschränkt.

Nach einer verspäteten Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie (RL 2014/52/EU) stellt die Kommission nun fest, dass diese unzureichend ist und die im Standort-Entwicklungsgesetz befindlichen Bestimmungen nicht richtlinienkonform sind. Der Umweltdachverband fordert daher im Sinne des Natur- & Klimaschutzes das Standort-Entwicklungsgesetz aufzuheben und die UVP-Änderungsrichtlinie umgehend im UVP-G 2000 richtlinienkonform umzusetzen.

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Aussender: Umweltdachverband Ansprechpartner: Dr. Sylvia Steinbauer Tel.: +43140113-21 E-Mail: sylvia.steinbauer@umweltdachverband.at Website: www.umweltdachverband.at